Diskriminierung wegen Schwangerschaft führt zu Entschädigung

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Einer schwangeren Arbeitnehmerin wurde unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2013 – 8 AZR 838/12 (Pressemitteilung) bestätigt, dass hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung ausgelöst werden kann.

Gemäß § 9  des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist eine Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen (§ 1 AGG). Dabei wird gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AGG eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft gesehen.

Vorliegend war Anfang Juli 2011 aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin ausgesprochen worden. Dem Ansinnen der Beklagten, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Klägerin. Am 14. Juli 2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde die Klägerin auf den 15. Juli 2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete die Beklagte von dieser Entwicklung noch am 14. Juli 2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Die Beklagte sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14. Juli in den Briefkasten der Klägerin.

Das Gericht hat entschieden, dass bereits der Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt. Dies führt insbesondere durch den in § 3 Abs. 1 AGG betonten Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG.