Betriebskostenabrechnung mit Sollvorschüssen formell wirksam
Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH als Mindestangaben
- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
- die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
- die Berechnung des Anteils des Mieters sowie
- den Abzug seiner Vorauszahlungen