Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH als Mindestangaben
  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  • die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
  • die Berechnung des Anteils des Mieters sowie
  • den Abzug seiner Vorauszahlungen
voraus. Hierbei sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Sofern der Vermieter die Höhe der Vorauszahlungen unzutreffend angibt, betrifft dies nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern stellt einen inhaltlichen Fehler dar. In der Entscheidung vom 23.09.2009 - Az: VIII ZA 2/08 hat der BGH konsequent entschieden, dass gleich zu verfahren ist, wenn anstelle der tatsächlichen Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) die vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) angegeben werden.