Mietrecht

Verjährt der Anspuch des Mieters auf Mangelbeseitigung?

Nach § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, der Verjährung. Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Grundsatz auf den Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters anzuwenden ist, war bislang nicht höchstrichterlich geklärt und in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 17.02.2010, Az.: VIII ZR 104/09 eine Grundsatzentscheidung gefällt.

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Kündigung durch Erbengemeinschaft

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine Erbengemeinschaft eine Kündigung nur vornehmen, wenn sie gemeinschaftlich im Sinne von § 2040 BGB vorgeht; d.h. es war Einstimmigkeit erforderlich. Dies führte dazu, dass einzelne Miterben wichtige Entscheidungen verhindern konnten und die Gemeinschaft insoweit handlungsunfähig bzw. jedenfalls nur erschwert handlungsfähig war. Hiervon ist der BGH in seiner Entscheidung vom 11.11.2009 - Az: XII ZR 210/05 abgerückt.

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Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaum ?

Gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB ist der Vermieter mit Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung ausgeschlossen, sofern er nicht die Abrechnung bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitteilt. Diese Norm gilt für Wohnraummietverhältnisse. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.01.2010 - Az: XII ZR 100/08 geklärt, ob auch eine Anwendung für Gewerberäume in Betracht kommt.

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Betriebskostenabrechnung mit Sollvorschüssen formell wirksam

Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des BGH als Mindestangaben
  • eine Zusammenstellung der Gesamtkosten,
  • die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel,
  • die Berechnung des Anteils des Mieters sowie
  • den Abzug seiner Vorauszahlungen
voraus. Hierbei sind grundsätzlich die vom Mieter im Abrechnungszeitraum tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Sofern der Vermieter die Höhe der Vorauszahlungen unzutreffend angibt, betrifft dies nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern stellt einen inhaltlichen Fehler dar. In der Entscheidung vom 23.09.2009 - Az: VIII ZA 2/08 hat der BGH konsequent entschieden, dass gleich zu verfahren ist, wenn anstelle der tatsächlichen Vorauszahlungen (Ist-Vorschüsse) die vereinbarten Vorauszahlungen (Soll-Vorschüsse) angegeben werden.
 
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