Verkehrszivilrecht
Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei Neuwagenkauf
Der BGH hatte kürzlich nochmals verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen eine Abrechnung eines Unfallschadens auf der sogenannten Neuwagenbasis möglich ist (siehe da). Mit der weiteren Entscheidung vom 09.06.2009 - Az. VI ZR 110/08 - hat das Gericht außerdem klargestellt, dass diese Abrechnungsart nicht fiktiv geltend gemacht werden kann. Der Geschädigte, dessen neuer PKW erheblich beschädigt worden ist, kann den ihm entstandenen Schaden vielmehr nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat.
Ersatz fiktiver ReparaturkostenGrundsätzlich kann ein Unfallbeteiligter, dessen PKW bei einem Unfall beschädigt wurde, von dem Schadensverursacher die notwendigen Kosten zur Erstattung des Schadens ersetzt verlangen. Wie aber verhält sich das, wenn das Fahrzeug bei einem späteren Unfall nochmals beschädigt wird und der Geschädigte Ersatz aufgrund des letzteren Unfalls erhalten hat ? Diese Frage hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 12.03.2009 - Az. VII ZR 88/08 zu klären. |
Mietwagenkosten: Schwacke contra Fraunhofer
Soweit bei einem Verkehrsunfall ein Fahrzeug beschädigt wird, benötigt der Geschädigte oftmals einen Mietwagen. Strittig ist dabei immer wieder, in welcher Höhe Mietwagenkosten erstattungsfähig sind bzw. nach welcher Methode die ersatzfähigen Kosten zu berechnen sind. Für einen Mandanten konnte ich vor dem Amtsgericht Hainichen (Az. 1 C 348/09) ein Urteil erstreiten, welches der von mir vertretenen Auffassung zugunsten des Geschädigten folgt.
Abrechnung auf Neuwagenbasis nur bei erheblichem Schaden
Dem Oberlandesgericht Düsseldorf lag ein Rechtsstreit vor, in dem zu entscheiden war, ob eine Abrechnung auf sogenannter Neuwagenbasis erfolgen kann. Mit Urteil vom 02.03.2009, Az: I-1 U 58/08, hat das Gericht den Anspruch verneint.
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