Umfang der Belegeinsicht erweitert

Haben die Parteien eines Mietvertrages vereinbart, dass vom Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu leisten sind, hat der Vermieter hierüber eine Abrechnung zu erstellen; der Abrechnung selbst müssen dabei keinerlei Belege beigefügt werden. Diese Abrechnung darf vom Mieter insoweit überprüft werden, als er Einsicht in die Abrechnungsbelege nehmen kann. Der Bundesgerichtshof hatte nunmehr mit Urteil vom vom 9.12.2020 – VIII ZR 118/19 – zu entscheiden, ob dabei auch Zahlungsbelege eingesehen werden können.

Diese Frage wurde vom Gericht ausdrücklich bejaht. Der Darlegung eines besonderen
Interesses bedarf es dabei nicht, es genügt vielmehr das allgemeine Interesse
des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.

Denn mit Hilfe dieser Belege wird der Mieter in die Lage versetzt, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen.

BGH, Urteil vom 9.12.2020 – VIII ZR 118/19 –

Die Entscheidung ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur konsequent und aus Mietersicht natürlich zu begrüßen. Für Vermieter gilt zu beachten, dass auch insoweit Originalunterlagen eingesehen werden dürfen.