Allgemeine Mandatsbedingungen

1. Leistungsumfang
Die durch den Rechtsanwalt zu erbringende Rechtsberatung und/oder Rechtsvertretung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung wird nur dann geschuldet, wenn dies im Auftrag ausdrücklich aufgenommen wird.

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auch auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Fernmündliche Auskünfte und Erklärungen der Rechtsanwälte sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich und begründen, soweit gesetzlich zulässig, nur dann eine Haftung.

2. Mitwirkung des Mandanten
Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend zu informieren und ihm sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Schriftstücke vorzulegen. Dies gilt auch für beim Mandanten neu eingehende oder wieder aufgefundene Schriftstücke.

Der Rechtsanwalt darf die Angaben des Mandanten stets glauben und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen. Der Mandant verpflichtet sich, die ihm überlassenen Unterlagen stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.

Der Mandant hat den Rechtsanwalt zu unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefonnummer etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. Der Mandant verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen.

3. Rechtsanwaltsvergütung
Soweit mit dem Mandanten keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, richtet sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung darf aufgrund gesetzlicher Vorschriften das Honorar bei gerichtlichen Angelegenheiten nicht niedriger als bei entsprechender Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbart werden.

Soweit der Rechtsanwalt beauftragt wird, für den Mandanten Gelder entgegen zu nehmen und aus oder zurück zu zahlen, erhält er eine Hebegebühr gemäß Nr. 1009 VV-RVG. Eine Erstattungspflicht der Gegenseite besteht insoweit nur, wenn diese in Kenntnis dieses Umstandes nicht an den Mandant, sondern an den Rechtsanwalt zahlt.

Auslagen wie Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder, Schreibauslagen und dergleichen werden daneben gesondert erstattet. Der Auftraggeber hat den Rechtsanwälten die Kosten für Abschriften und Ablichtungen, deren Anfertigung sachdienlich war, auch denn zu erstatten, wenn es sich nicht um zusätzliche Abschriften und Ablichtungen im Sinne des Gesetzes handelt

Sämtliche Preise verstehen sich Netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Mandant ist verpflichtet, sowohl einen angemessenen Vorschuss als auch die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche bestehen. Der Mandant tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, Rechtsschutzversicherungen oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Anwalts an diesen ab. Dieser nimmt die Abtretung an.

Der Rechtsanwalt darf eingehende Zahlungen zunächst auf offene Honorarforderungen, auch in anderen Angelegenheiten, verrechnen.

Der Mandant erteilt aus Gründen der Kostenersparnis die Zustimmung, dass Rahmengebühren in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages gegen ihn nach § 11 RVG festgesetzt werden können. Der Rechtsanwalt nimmt diese Zustimmung an.

4. Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Der Rechtsanwalt wird den Mandant entsprechend dessen Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen bereits vor Mandatsannahme auf die Möglichkeit, die Voraussetzungen und Folgen der Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinweisen.

Die Übernahme eines Beratungshilfemandats wird durch den Rechtsanwalt grundsätzlich nur nach vorheriger Vorlage eines entsprechenden Bewilligungsscheins erfolgen; d.h. die Beantragung erfolgt durch den Mandant. Der Rechtsanwalt stellt erforderlichenfalls das entsprechende Antragsformular zur Verfügung. Sofern der Mandant ohne Vorlage eines Berechtigungsscheins einen Auftrag erteilt, schuldet er die gesetzliche oder vereinbarte Vergütung auch dann, wenn er nachträglich Beratungshilfe beantragt und bewilligt erhält.

Die Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) setzt eine Erklärung des Mandanten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse voraus. Der Rechtsanwalt stellt dem Mandanten das erforderliche Formular nebst Ausfüllhinweisen zur Verfügung, welches der Mandant sorgfältig wahrheitsgemäß ausfüllt und mit den erforderlichen Anlagen versieht.

Für die Tätigkeit im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens – in welchem die Möglichkeit der Gewährung nie gegeben ist – erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung gemäß Nr. 3335 VV-RVG, die vorschussweise zu zahlen ist. Im Falle der Gewährung der PKH wird der Vorschuss zur Aufstockung der Gebühren des Rechtsanwalts verwendet und nur der überzählige Betrag ausgekehrt.

Hinweis: Im Falle eines positiven Ausganges des Verfahrens muss der vom Gegner erstrittene Betrag ggf. zur Erstattung der PKH verwendet werden. Im Unterliegensfalle befreit die bewilligte PKH nicht vom Kostenerstattungsanspruch der Gegenseite.

5. Rechtsschutzversicherung
Soweit der Mandant den Rechtsanwalt auch damit beauftragt, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten zu führen, befreit er den Rechtsanwalt ausdrücklich von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit kein anderer Rechtsanwalt beauftragt und von der Rechtsschutzversicherung bezahlt worden ist.

Die Führung des Schriftverkehrs mit der Rechtsschutzversicherung stellt eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit dar, deren Vergütung nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen wird. Der Rechtsanwalt erhält hierfür ein Honorar unmittelbar vom Mandant entsprechend einer gesonderten Vereinbarung.

Sofern der Mandant den Schriftverkehr mit seiner Rechtsschutzversicherung selbst führt, besteht seine Verpflichtung zum Ausgleich der Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts unabhängig davon, ob und zu welchem Zeitpunkt die Rechtsschutzversicherung eine Kostendeckung erteilt und/oder Zahlungen leistet.

6. Verwendung von Online-Akte, Telefax und E-Mail
Der Rechtsanwalt gewährt dem Mandanten – auf Wunsch – den Zugang zur Online-Akte der Kanzlei. Hierbei erhält der Mandant über eine verschlüsselte Verbindung die mandatsrelevanten Daten und Unterlagen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte Übersendung auf dem Postweg unterbleibt. Dies führt zur erheblichen Reduzierung des Entgelts für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7001 VV-RVG. Anstelle der Pauschale für die Herstellung von Ablichtungen und Ausdrucken gemäß Nr. 7000 1.d) VV-RVG erhält der Rechtsanwalt je Datei die Pauschale gemäß Nr. 7000 2. VV-RVG.

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Telefaxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkung über dieses Telefax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant wird den Rechtsanwalt informieren, wenn Einschränkungen bestehen, etwa dass Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail – Adresse mitteilt und die Online-Akte nicht nutzt, willigt er ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkung per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist.

7. Haftungsbeschränkung
Der Rechtsanwalt unterhält im Rahmen seiner Berufsausübung eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, deren Mindestversicherungssumme € 250.000 beträgt. Die Gesamtleistung des Versicherers beträgt nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen grundsätzlich € 1.000.000 je Versicherungsjahr (Kalenderjahr).

Die Haftung des Rechtsanwalts für Vermögensschäden ist im Fall des fahrlässigen Handelns auf einen Betrag von höchstens € 1.000.000 beschränkt. Unberührt bleibt die Haftung bei grobfährlässigem oder vorsätzlichem Handeln.

8. Datenverarbeitung und EDV
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrags mit modernen Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten. Der Rechtsanwalt darf diese Daten an Dritte weitergeben und von diesen verarbeiten lassen, soweit er dies im Rahmen des Auftrags für erforderlich hält.

Der Rechtsanwalt darf seine EDV-Anlage, seine Kommunikationsanlagen und sonstige Geräte per Fernwartung durch zuverlässige Unternehmen betreuen lassen, auch wenn dabei Einblick in die gespeicherten Daten möglich ist.

9. Hinzuziehung fachkundiger Dritter
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags Mitarbeiter, andere Rechtsanwälte sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

10. Gerichtsstand und Schlussbestimmung
Sofern der Mandant Unternehmer ist, wird als Gerichtsstand für jegliche Ansprüche aus diesem Vertrag das für den Kanzleisitz des Rechtsanwalts örtlich zuständige Gericht vereinbart.

Sollte eine Klausel dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die unwirksame Klausel wird in diesem Fall durch diejenige wirksame Klausel ersetzt, die dem von den Parteien wirtschaftlich gewollten Ergebnis am ehesten entspricht.

Limbach-Oberfrohna, Januar 2013