Kosten

kosten

Die anwaltliche Tätigkeit ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Wir arbeiten sowohl auf Basis von Gebührenvereinbarungen als auch auf Grundlage der gesetzlich bestimmten Gebühren. Nachstehend erhalten Sie eine kleine Übersicht der gesetzlichen Regelungen zu verschiedenen Verfahrensarten und -abschnitten:

Beratung

Eine gesetzliche Gebühr für die anwaltliche Beratungstätigkeit ist nicht bestimmt. Maßgebende Rechtsnorm ist § 34 RVG. Danach soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Wird eine solche nicht getroffen, gilt nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 Abs. 2 BGB, für Gutachten § 632 Abs. 2 BGB) die übliche Vergütung als vereinbart. Bei der Beratung gegenüber einem Verbraucher ist in diesem Fall die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190,00 Euro und bei darüber hinausgehender Beratung (weitere Gespräche, schriftliche Beratung) oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens auf höchstens 250 € begrenzt.

Mögliche Erstattungen bzw. die Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte (Streitgegner, Staatskasse, Rechtsschutzversicherer usw.) können auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung beschränkt sein, so dass die vereinbarte Vergütung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht vollständig übernommen wird.

Da die Bestimmung der üblichen Vergütung sich aufgrund der erheblichen Unterschiede in der tatsächlichen Honorargestaltung der Rechtsanwälte regelmäßig als schwierig gestalten dürfte, erbringen wir Beratungsleistungen ausschließlich aufgrund getroffener Vergütungsvereinbarungen. Die konkrete Vergütungshöhe ist von verschiedenen Faktoren, so z.B. von den Umständen des Einzelfalls und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten abhängig. Regelmäßig vereinbaren wir Pauschalvergütungen ab 120,00 Euro zzgl. möglicher Auslagen und gesetzlicher Umsatzsteuer.

Zivilverfahren

In zivilrechtlichen Auseinandersetzungen richtet sich die gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 2 RVG§ 13 RVG in Verbindung mit den Teilen 1-3 VV-RVG nach dem sogenannten Gegendstandswert.  Der Gegenstandswert bestimmt – vereinfacht ausgedrückt – den Wert des Mandanteninteresses. Bei einem Zahlungsanspruch ist dieses Interesse z.B. identisch mit der Höhe der im Streit stehenden Forderung. Im Übrigen bestehen eine Vielzahl rechtlicher Normen zur Bestimmung des Wertes.

Soweit sich der Gegenstandswert aus rechtlichen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert regelmäßig mit 5 000,00 Euro anzusetzen (§ 23 RVG).

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsanwalt gesetzlich untersagt ist (§ 49b BRAO), geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Dies bedeutet z.B. dass in gerichtlichen zivilrechtlichen Auseinandersetzungen die Gebührenhöhe nicht „nach unten“ abweichen darf.

Sie können sich im Zweifel bereits im Vorfeld über das mögliche Kostenrisiko mit Hilfe online bereit gestellter Kosten-Rechner informieren, z.B. über den Anwaltskostenrechner des Anwalt-Suchservice.

Bußgeld- und Strafverfahren

In Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren sieht das Gesetz für die Rechtsanwaltsvergütung regelmäßig keine Fest-, sondern sogenannte Rahmengebühren vor. Dies bedeutet, dass das Gesetz einen bestimmten Gebührenrahmen vorgibt, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die konkrete Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem

  • des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit,
  • der Bedeutung der Angelegenheit sowie
  • der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,

nach billigem Ermessen festlegt (§ 14 RVG).

Für bestimmte Verfahrensabschnitte fallen verschiedene Gebührenarten (regelmäßig als Rahmengebühr) an. So kann beispielsweise die Grundgebühr im Strafverfahren gemäß Nr. 4100 VV-RVG zwischen 40,00 Euro und 360,00 Euro betragen. Für eine durchschnittliche Angelegenheit wäre die Gebühr in mittlerer Höhe, also mit 200,00 Euro (40,00 Euro + 360,00 Euro, davon die Hälfte) zu bestimmen. Die Problematik der gesetzeskonformen Gebührenbestimmung besteht hier darin, dass regelmäßig erst bei Verfahrensabschluss die maßgeblichen Kriterien sachgerecht beurteilt werden können.

Damit der Mandant das Gebührenrisiko frühzeitig überschauen kann, bieten wir Vergütungsvereinbarungen zu Festpreisen an.

Einen Überblick über mögliche anfallende Kosten können Sie hier ebenfalls online erfahren, z.B. unter http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de. für Ordnungswidrigkeitenverfahren bzw. für Strafverfahren.

Vorschuss

Gemäß § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Um das Risiko von Honorarausfällen zu verringern, haben wir uns entschieden, grundsätzlich von der Möglichkeit der Vorschussberechnung Gebrauch zu machen.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, das Kostenrisiko erheblich zu reduzieren. Ob und in welchem Umfang die Versicherung Kosten übernimmt, hängt von den jeweiligen Bedingungen des Versicherungsvertrages ab und ist vom Rechtsanwalt nicht beeinflussbar. Wir empfehlen daher unseren Mandanten, bereits vor der Beauftragung die Versicherung über die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu informieren.

Natürlich sind wir auch gern bereit, die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung für die Mandanten zu führen. Allerdings gibt es hierbei zu beachten, dass diese Tätigkeit ein gesondertes Mandat darstellt, wodurch zusätzliche Kosten verursacht werden, die regelmäßig nicht von der Versicherung erstattet werden und somit vom Mandanten zu tragen sind. Wir bieten daher die Einholung der Kostendeckungsanfrage als kostenfreien Service an, sofern die Versicherung die entsprechende Erklärung unmittelbar abgibt. Sollte hierzu weitere Korrespondenz nötig werden, steht es den Mandanten frei, uns hiermit kostenpflichtig zu beauftragen oder die dies selbst zu erledigen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Für Mandanten mit keinem oder nur geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass der Mandant mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr gemäß Nr.2500 VV-RVG von den Kosten des eigenen Rechtsanwalt für beratende und außergerichtliche Tätigkeiten befreit wird. Ausnahme: In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt (§ 2 BerHG).

Ähnlich verhält es mit der Prozesskostenhilfe. Diese kann vor den Kosten des eigenen Rechtsanwalts und den „neutralen“ Kosten (Gerichtskosten, Zeugenauslagen, Sachverständigenvergütung usw.) des gerichtlichen Verfahrens schützen, jedoch nicht vor möglichen Kostenforderungen des Prozessgegners, wenn der Prozess teilweise oder vollständig verloren wird.

Die Bedingungen für die Bewilligung dieser staatlichen Unterstützungen wurden mit Wirkung ab dem 01.08.2013 erheblich verschärft. Daher können wir Beratungshilfemandate seither nur noch bearbeiten, wenn der Mandant für die vorherige Erteilung eines entsprechenden Berechtigungsscheins sorgt. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe wird im Rahmen einer erteilten Auftrags weiterhin von unserer Kanzlei übernommen. Die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe können unter dem Menüpunkt „Formulare“ herunter geladen werden.