EUGH: Fahrtzeiten sind Arbeitszeit


Sachverhalt

In dem dem Gericht vorliegenden Fall ging es um Beschäftigte eines öffentlichen spanischen Unternehmens, die in Naturschutzgebieten tätig sind. Diese Arbeitnehmer mussten sich jeden Morgen zu einer vom Arbeitgeber festgelegten Uhrzeit an einem festen Treffpunkt (Stützpunkt) einfinden. Von dort wurden sie gemeinsam – in einem Fahrzeug des Arbeitgebers und nach den Vorgaben des Arbeitgebers – zu unterschiedlichen Einsatzorten gefahren. Nach Ende der täglichen Arbeit wurden sie wieder zum Treffpunkt zurückgebracht. Während der Hin- und Rückfahrt durften sie ihre Zeit nicht frei gestalten und standen unter Weisung des Arbeitgebers. Das nationale Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob sowohl Hin- als auch Rückfahrt „Arbeitszeit“ im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG) sei.


Kernsätze der Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 9. Oktober 2025 (C-110/24) folgende Grundsätze aufgestellt:

  1. Arbeitszeitbegriff: Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
    • seiner Tätigkeit nachgeht oder Aufgaben erfüllt,
    • dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und
    • diese Zeit ein integraler Bestandteil der arbeitsvertraglichen Tätigkeit ist.
      Diese Kriterien müssen kumulativ vorliegen. Eine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit kennt die Richtlinie nicht.
  2. Reisezeiten als Arbeitszeit: Die Hin- und Rückfahrten zwischen dem vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkt und den jeweiligen Einsatzorten sind Arbeitszeit, wenn
    • die Fahrt durch den Arbeitgeber organisiert und vorgegeben wird (Ort, Fahrzeug, Zeitpunkt),
    • der Arbeitnehmer keine freie Verfügung über seine Zeit während der Fahrt hat, und
    • die Fahrten notwendiger Bestandteil der Tätigkeit sind (z. B. weil kein fester Arbeitsort besteht).
  3. Keine freie Zeitnutzung: Entscheidend ist nicht das Ausmaß der Arbeitsintensität während der Fahrt, sondern das Fehlen der freien Zeiteinteilung und die Weisungsgebundenheit durch den Arbeitgeber während der Fahrten.
  4. Abgrenzung zu Pausen und Vergütung: Das Urteil regelt ausschließlich den Arbeitszeitbegriff für Zwecke des Gesundheitsschutzes und der Höchstarbeitszeiten. Die Vergütungsfrage bleibt gemäß der bestehenden EuGH-Rechtsprechung nationale bzw. vertragliche Angelegenheit und fällt nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der Arbeitszeitrichtlinie.

Fazit

Mit der Entscheidung im Fall C-110/24 hat der Europäische Gerichtshof klar gestellt, dass Reisezeiten, die durch den Arbeitgeber organisiert, fremdbestimmt und für die Erbringung der Arbeitsleistung notwendig sind, grundsätzlich als Arbeitszeit zu qualifizieren sind. Dies gilt insbesondere für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsplatz, die täglich zu wechselnden Einsatzorten geführt werden. Die Richtlinie kennt keine Zwischenkategorie zwischen Arbeits- und Ruhezeit; entscheidend ist die Verfügung des Arbeitgebers über die Zeit der Beschäftigten.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber ihre Arbeitszeiterfassung und Einsatzplanung kritisch überprüfen müssen. Zeiten, die bislang (beispielsweise bei Rückfahrten) nicht als Arbeitszeit erfasst wurden, können künftig in den Umfang der Arbeitszeit einbezogen werden müssen.


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