Handy-Benutzung

In der Vergangenheit gab es diverse rechtliche Auseinandersetzungen darüber, was unter der verbotenen Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu verstehen ist. Der Gesetzgeber hat mit einer Neuregelung reagiert. Hierzu liegt mit dem Beschluss des OLG Oldenburg (Oldenburg) vom 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 eine erste obergerichtliche Entscheidung vor.

Die maßgebliche Regelung findet sich in § 23 Abs. 1a StVO. Die vormalige Fassung lautete:

„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.“

Mit der seit 19.10.2017 geltenden Neufassung wurde das vormalige Verbot in ein Gebot umgewandelt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn … hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird“

Durch die Neufassung des § 23 Abs 1a StVO sollte die Regelungslücke geschlossen werden für Fälle, in denen das Gerät in der Hand gehalten wird, obwohl dies nicht erforderlich war (Begründung des Entwurfes der Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit S. 26, abgedruckt unter BR Drucksache 556/17).

Zulässig ist die Benutzung nach der Neuregelung generell nur dann, wenn das Gerät weder aufgenommen, noch gehalten wird. Auf die – vormals strittige – Frage, weshalb das Gerät in der Hand gehalten wird, kommt es nach gerichtlicher Ansicht jedoch nicht mehr an.