Wenn einer eine Reise tut …

… dann produziert er Kosten. Das gilt jedenfalls für den Rechtsanwalt, der im Auftrag des Mandanten unterwegs ist. Im Idealfall soll der unterlegene Prozessgegner diese Kosten erstatten. Das ist auch gesetzlich geregelt, nämlich in § 91 Abs. 2 ZPO:

[su_quote] „Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.“[/su_quote]

Im Streit stand lange Zeit, wie es sich verhält, wenn

  • die Partei selbst am Gerichtsort wohnt oder ihren Geschäftssitz hat und
  • einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt.

Die unterlegene Partei wendet dann gern ein, dass die Partei einen Rechtsanwalt am Gerichtsort hätte beauftragen können und daher Reisekosten unnötig und nicht zu erstatten seien.  Wie sieht die Rechtslage tatsächlich aus?

1. 
Nach der gesetzlichen Regelung sind die notwendigen Kosten zu erstatten. Allerdings ist dabei nur der Fall des sogenannten „auswärtigen“ Rechtsanwalts (= nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen oder am Ort des Prozessgerichts wohnhaft) geregelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Reisekosten eines – zwar nicht am Gerichtsort, aber – im Gerichtsbezirk wohnenden bzw. geschäftsansässigen Rechtsanwalts generell in tatsächlicher Höhe erstattungsfähig sind.

2.
Für den auswärtigen Rechtsanwalt hat der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom 09.05.2018 – I ZB 62/17 – Rechtsklarheit geschaffen. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegung war der vom Gesetzgeber bestimmte Grundsatz, dass die unterlegene Partei immer mit der Erstattungspflicht von Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts rechnen muss. Die obsiegende Partei ist also in jedem Fall berechtigt, einen im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalt zu beauftragen mit der Folge, dass dessen Reisekosten ohne eine Notwendigkeitsprüfung zu erstatten sind.

Daraus wird völlig zutreffend gefolgert, dass tatsächlich angefallene Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO und damit erstattungsfähig, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.