Wer den Schaden hat …
… muss sich oft genug auch streiten. Zunehmend wird die Auseinandersetzung nicht oder nicht nur um die Schadensverursachung, sondern auch bzw. vor Allem um die Schadenshöhe geführt. Ein häufiger Streitpunkt war und ist dabei das Thema „Beilackierung“. Mit der Entscheidung vom 17.09.2019 – VI ZR 396/18 – hat der Bundesgerichtshof für etwas Klarheit gesorgt.
Ausgangspunkt des Anspruchs auf Schadenersatz bildet § 249 Abs. 1 BGB. Danach hat der Verursacher „den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Der Geschädigte ist dabei frei in der Entscheidung, wie er vom Schädiger Schadensausgleich beanspruchen will. Er ist nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, sondern kann zB auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktiv abrechnen. Dabei bleibt es stets Sache des Geschädigten, den Schaden und dessen Höhe darzulegen und zu beweisen.
Bei den Kosten der „Beilackierung“ wird gern eingewandt, dass diese nicht erstattungsfähig seien, weil sie mit der Beseitigung des Unfallschadens als solchem nichts zu tun habe, sondern der Farbangleichung von nicht durch den Schaden selbst betroffener Fahrzeugteile diene. Diese Ansicht ist jedoch – zumindest so pauschal – nicht zutreffend, wie der BGH nun klar gestellt hat. Wenn nämlich „eine Beilackierung zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich (ist), der vor dem schädigenden Ereignis bestanden hat, ist sie ebenso Teil der Beseitigung des durch den Unfall verursachten Schadens, wie etwa der Ersatz eines beschädigten Fahrzeugteils“.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sein Fahrzeug einen Farbton aufweise, der die Einlackierung der angrenzenden Karosserieteile technisch zwingend erfordere. Dies hatte auch der von ihm beauftragte Sachverständige bestätigt. Es kommt also – wie so oft – auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und das Vorbringen des Geschädigten an. Geschädigte sind daher gut beraten, frühzeitig die Hilfe eines im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.