Haftung bei Schlüsselverlust

Immer wieder kann es geschehen: durch Unachtsamkeit oder aus anderen Gründen geht ein Schlüssel oder Schlüsselbund verloren. Über die Haftung des Mieters hat der BGH mit Urteil vom 05.03.2014 – VIII ZR 205/13 (derzeit sind die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht) nun eine Grundsatzentscheidung getroffen.

Nach der Pressemitteilung des BGH hatte der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht alle ihm übergebenen Schlüssel auch zurückgegeben. Der Vermieter verlangte einen Vorschuss für den notwendigen Austausch der gesamten Schließanlage. Hierzu hat das Gericht zunächst den Grundsatz aufgestellt, „dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.“ Da die Missbrauchsgefahr regelmäßig gegeben sein dürfte, ist also grundsätzlich von einer entsprechenden Mieterhaftung auszugehen sein. Mieter sollten daher vorsorglich die Möglichkeit des Versicherungsschutzes hierfür prüfen.

Eine – durchaus entscheidende – Einschränkung enthält die Entscheidung: „Ein Vermögensschaden liegt insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.“