Bunte Wände erlaubt ? Jein

Immer wieder streiten die Mietparteien am Mietende über die farbliche Gestaltung des Mietobjekts. Mit der Entscheidung vom 06.11.2013 – VIII ZR 416/12 hat der Bundesgerichtshof die herrschende Rechtsansicht nochmals bekräftigt.

Die Entscheidungsgründe lassen sich in folgenden Kernaussagen zusammenfassen:

  • Die Rückgabe eines – mit neutral (hier: weiß) gestrichenen Wänden übernommenen – Mietobjekts in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich machte, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel ist, stellt eine Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters gegenüber dem Vermieter dar. Der Mieter verletzt insbesondere die Pflicht, auf das berechtigte Interesse des Vermieters an einer baldigen Weitervermietung in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen. Diese Pflichtverletzung für zu einer Schadenersatzpflicht und zwar unabhängig davon, ob ggf. eine wirksame Vereinbarung zur Erbringung von Schönheitsreparaturen bestanden hat oder nicht.
  • Die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses  gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung  und ist somit ausschließlich dem Mieter überlassen.