Die (fehlende!) Bedeutung von Prüfberichten?

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes, „der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Statt dessen kann aber auch Schadenersatz in Höhe der Kosten der Wiederherstellung verlangt werden, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Zur Ermittlung dieser Kosten ist der Geschädigte regelmäßig selbst nicht in der Lage; er darf demnach einen Sachverständigen insoweit beauftragen. Den dabei getroffenen Feststellungen begegnen Haftpflichtversicherungen oftmals mit sogenannten Prüfberichten. Darin werden regelmäßig Kürzungen an der Höhe der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen vorgenommen. Ein wesentlicher Unterschied zum Sachverständigengutachten ist regelmäßig, dass der Prüfbericht aus der Ferne, d.h. ohne Besichtigung des betroffenen Fahrzeuges erstellt wird. Außerdem ist mitunter nicht zu erkennen, wer den Bericht erstellt hat und welche Qualifikation der „Prüfer“ aufweist.

Erfreulich für den Geschädigten ist, dass die Rechtsprechung diese Diskrepanzen zunehmend erkennt und den Prüfberichten keine oder nur geringe Relevanz einräumt:

Besonders markig fällt dabei die Begründung des AG Dresden aus:

Es ist nicht ausreichend zu sagen:

„ich weiß einen, der es

billiger macht“.

AG Dresden, Urteil vom 29.08.2019 – 107 C 1081/19