Die (fehlende!) Bedeutung von Prüfberichten?
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes, „der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Statt dessen kann aber auch Schadenersatz in Höhe der Kosten der Wiederherstellung verlangt werden, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Zur Ermittlung dieser Kosten ist der Geschädigte regelmäßig selbst nicht in der Lage; er darf demnach einen Sachverständigen insoweit beauftragen. Den dabei getroffenen Feststellungen begegnen Haftpflichtversicherungen oftmals mit sogenannten Prüfberichten. Darin werden regelmäßig Kürzungen an der Höhe der vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen vorgenommen. Ein wesentlicher Unterschied zum Sachverständigengutachten ist regelmäßig, dass der Prüfbericht aus der Ferne, d.h. ohne Besichtigung des betroffenen Fahrzeuges erstellt wird. Außerdem ist mitunter nicht zu erkennen, wer den Bericht erstellt hat und welche Qualifikation der „Prüfer“ aufweist.
Erfreulich für den Geschädigten ist, dass die Rechtsprechung diese Diskrepanzen zunehmend erkennt und den Prüfberichten keine oder nur geringe Relevanz einräumt:
- AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 21.07.2017 – 532 C 110/17
- AG Ebersberg, Urteil vom 16.10.2017 – 9 C 593/17
- AG Homburg, Urteil vom 30.10.2017 – 2 C 2943/16
- AG Ulm, Urteil vom 05.03.2018 – 6 C 1714/17
- AG Bochum, Urteil vom 18.05.2018 – 66 C 439/17
- AG Solingen, Urteil vom 10.08.2018 – 14 C 151/18
- AG Dortmund, Urteil vom 16.05.2019 – 404 C 1857/19
- AG Oberhausen, Urteil vom 23.07.2019 – 37 C 686/19
- AG Dresden, Urteil vom 29.08.2019 – 107 C 1081/19
- AG Ottendorf, Urteil vom 14.11.2019 – 2 C 209/19
- AG Kerpen, Urteil vom 22.04.2020 – 105 C 76/20
- AG Stuttgart, Verfügung vom 17.06.2019 – 43 C 1686/19
Besonders markig fällt dabei die Begründung des AG Dresden aus: