Unzulässige Bankgebühren

In Darlehensverträgen wurden in der Vergangenheit regelmäßig neben dem zu zahlenden Zins zusätzliche Bankgebühren vereinbart. Der Bundesgerichtshof hatte bereits im Mai 2014 in mehreren Entscheidungen (Az: XI ZR 170/13, XI ZR 405/12) den Grundsatz aufgestellt, dass derartige Vereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Verbraucherverträgen unzulässig sind. Nun wurde ergänzend klar gestellt, für welchen Zeitraum Verträge betroffen sind.

In den Grundsatzentscheidungen wurde verdeutlicht, dass derartige zusätzliche Bearbeitungsgebühren z.B. für die Prüfung der Kreditwürdigkeit erhoben wurden. Damit haben die Kreditinstitute den Aufwand für Tätigkeiten auf ihre Kunden abgewälzt, die zumindest überwiegend im eigenen Interesse der  Banken erfolgte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind derartige Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar.

Umstritten war in der Instanzrechtsprechung die Verjährungsfrage, d.h. für welchen Zeitraum der Verbraucher die zu Unrecht gezahlten Gebühren zurück verlangen konnte. Hierzu sind am 28.10.2014 wiederum zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14) ergangen.

Ausweislich der bislang vorliegenden Pressemitteilung verjähren die Rückzahlungsansprüche gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Allerdings war Darlehensnehmern angesichts des Umstands, dass Bearbeitungsentgelte in „banküblicher Höhe“ von zuletzt bis zu 2 % von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebilligt worden waren, die Erhebung einer Rückforderungsklage erst zumutbar, nachdem sich im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen missbilligte.

Ausgehend hiervon sind derzeit nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren entstanden sind, sofern innerhalb der absoluten – kenntnisunabhängigen – 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kreditnehmer keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.

Verbraucher sind daher gut beraten, ihre Kreditunterlagen aus dem vorgenannten Zeitraum kritisch zu prüfen. Zu beachten ist dabei, dass die Frist gemäß § 199 Abs, 4 BGB nicht auf das Ende des Kalenderjahres abstellt, sondern auf den konkreten Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Gern sind wir bei der Prüfung und/oder ggf. Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche behilflich.