Betriebsstrom richtig abrechnen

Der Bundesgerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 20.02.2008 – VIII ZR 27/07 entschieden, dass der Betriebsstrom einer Heizungsanlage als Teil der Heizkosten abzurechnen sind. Mit der weiteren Entscheidung vom 03.06.2016 – V ZR 166/15 hat er bestätigt, dass die Regelungen der Heizkostenverordnung (HeizkostV) auch zwischen Wohnungseigentümern zwingendes Recht darstellen.

Es ist nicht unüblich, dass der Betriebsstrom einer Heizungsanlage nicht durch einen gesonderten Zwischenzähler erfasst wird. In diesem Fall muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt. Nach ständiger Rechtsprechung  kann sich die Schätzung entweder auf einen Bruchteil der Brennstoffkosten stützen (hierzu werden in der Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten: zwischen 3% und 6%; zwischen 4% und 10%; zwischen 8% bis 10%; nicht mehr als 5 %) oder an einer Berechnung orientieren, die auf dem Stromverbrauchswert der angeschlossenen Geräte und den (ggf. geschätzten) Heiztagen beruht.

Allerdings gilt auch zwischen den Wohnungseigentümern, dass allein eine den Anforderungen der Heizkostenverordnung genügende Abrechnung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.  Zu beachten ist, dass gemäß § 7 Abs. 1 HeizkostV müssen die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage teilweise verbrauchsabhängig verteilt werden. Dazu zählen gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostV unter anderem die Kosten des Betriebsstroms. Es ist nicht zulässig, die den Heizkosten zuzuordnenden Stromkosten für die Heizungsanlage als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen.