Der falsche Fahrer

Manch ein Verkehrsteilnehmer ist schonmal schneller unterwegs als erlaubt. Wenn es dann noch „blitzt“, ist der Ärger groß. Aus Mandantenkreisen hört man dann schonmal den weitverbreiteten „Tipp“, einfach einen anderen als Fahrzeugführer zu benennen. Dass dies gehörig nach hinten losgehen kann, zeigt eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 23.07.2015 – 2 Ss 94/15.

Im verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren gelten ziemlich kurze Fristen für die Verfolgungsverjährung. Innerhalb dieser muss die Behörde den verantwortlichen Fahrer ermitteln und gegen diesen vorgehen, z.B. durch Erlass eines Bußgeldbescheides. Kann die Behörde die Frist nicht einhalten, darf der Betroffene später nicht mehr belangt werden.

Im Ausgangsfall hatte daher der tatsächliche Fahrer sich zunächst damit verteidigt, dass nicht er, sondern der von ihm benannte Dritte gefahren sei. Daraufhin ermittelte die Behörde gegen den falschen Fahrer; dieser erhob  u.a. Einspruch gegen den nun ihm gegenüber ergangenen Bußgeldbescheid. Nach Ablauf der Verjährungsfrist benannte er sodann zutreffend den tatsächlichen Fahrer.  Gegen jenen konnte nach eingetretener Verfolgungsverjährung nicht weiter vorgegangen werden. Somit fühlten sich beide Beteiligten „aus dem Schneider“. Mitnichten!

Zwar kann die Ordnungswidrigkeit tatsächlich nicht mehr geahndet werden. Das Verhalten der Beiden stellt jedoch nach der genannten Entscheidung eine falsche Verdächtigung im Sinne von § 164 Abs. 2 StGB dar.  Vorliegend führte dies zu einer Verurteilung beider Beteiligter zu deutlich höheren Geldstrafen gegenüber der ursprünglich im Ordnungswidrigkeitenverfahren angedrohten Geldbuße.

Der Betroffene in einem Bußgeldverfahren ist daher besser beraten, die Verteidigung mit einem Verkehrsrechtsanwalt abzustimmen, statt auf hilfreiche „Tipps“ zurückzugreifen.